Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 8

§ 8 – Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist verantwortlich für die Umsetzung dieser Verordnung.
  • Die Zuständigkeit gilt für Fälle, in denen Aufgaben an bestimmte Behörden übertragen wurden.
  • Es gibt keine abweichenden Regelungen zur Zuständigkeit.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Vorschriften in § 2 Absatz 1.
  • Das Ministerium übernimmt die Verantwortung, wenn keine anderen Zuständigkeitsregelungen festgelegt sind.