Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Februar 2016
§ 8
§ 8 – Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist verantwortlich für die Umsetzung dieser Verordnung.
- Die Zuständigkeit gilt für Fälle, in denen Aufgaben an bestimmte Behörden übertragen wurden.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen zur Zuständigkeit.
- Die Regelungen beziehen sich auf die Vorschriften in § 2 Absatz 1.
- Das Ministerium übernimmt die Verantwortung, wenn keine anderen Zuständigkeitsregelungen festgelegt sind.